Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Betreuungsvertrag mit der Tierpension „Das kleine Haus“

 

§  1  Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch Annahme des Kundenantrags durch die Tierpension zustande. Der Vertrag kann schriftlich, per Email, mündlich, fernmündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Der Abschluß des Vertrags verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrags gleichgütig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Falls aus Zeitgründen eine schriftliche Zusage nicht möglich war, gilt der Vertrag mit Bereitstellung eines Platzes für das Tier als abgeschlossen.

 

§  2  Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Betreuung, Versorgung, Verpflegung und Animation des Tieres.

 

§  3  Leistung, Preise, Zahlung  und Aufrechnung

1)       Die Tierpension ist verpflichtet, den vereinbarten Platz des Tieres bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Unterkünfte. Eine Unterbringung des Tieres mit anderen, sowie die im Rahmen des Auslaufs vorgenommenen Zusammenstellung der Tiere liegt im ordnungsgemäßen Ermessen der Tierpension, unter Beachtung der Buchung/Wünsche des Kunden.

2)       Das Bringen/Abholen des Tieres durch den Kunden erfolgt nach Absprache.

3)       Der Kunde ist verpflichtet, den für den gebuchten Leistungsumfang der Pension, einschließlich der georderten Zusatzleistungen geltenden bzw. vereinbarten Preis zu zahlen.

4)       Die Preisliste sowie der geschuldete Leistungsumfang des Betreuungsvertrags ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste sowie Prospektbeschreibung der Tierpension.

5)       Der An- und Abreisetag wird als ein voller Tag abgerechnet.

6)       Die vereinbarten Preise schließen die jeweils aktuelle Mehrwertsteuer mit ein. Bei Erhöhung der Mehrwertsteuer werden die Preise automatisch angeglichen.

7)       Muß das Tier auf tierärztliche Anordnung separiert werden, so erhöht sich der Pensionspreis entsprechend (Einzelunterbringung).

8)       Die Preise können von der Tierpension ferner angepaßt werden, soweit die vom Kunden vorgenommene Klassifizierung des jeweiligen Tieres laut Antrag nicht stimmt oder diese sich im Laufe des Aufenthalts des Tieres verändert (Verträglichkeit mit Artgenossen, Krankheitsanzeichen, Impfstatus)

9)       Die Tierpension ist berechtigt, bei Vertragsabschluß oder danach, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen eine angemessene Vorauszahlung, Zwischenabrechnung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und der Zahlungstermine können im Vertrag vereinbart werden.

10)   Sollte der vereinbarte Pensionsaufenthalt des Tieres aus nicht in der Verantwortung der Tierpension liegenden Gründen überschritten werden und der Kunde nicht ausdrücklich der Tierpension eine Verlängerung des Aufenthalts antragen – was anzunehmen der Tierpension freibleibt -  ist diese berechtigt, das Tier anderweitig unterzubringen, oder den Besitz an dem Tier zugunsten einer gemeinnützigen Tierorganisation aufzugeben. Die sich daraus ergebenden Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

11)   Bei Beendigung des Aufenthalts des Tieres erfolgt die Gesamtabrechnung (Übernachtungen, zusätzliche Leistungen, Tierarztkosten) unter Einbeziehung eventuell bereits erfolgter Teilzahlungen. Die Summe ist in bar zu begleichen.

12)   Der Kunde kann nur mit/wegen einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Tierpension aufrechnen, mindern oder ein Rückbehaltungsrecht geltend machen.

 

§  4  Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der Tierpension geschlossenen Vertrag bedarf der Zustimmung der Pension. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch genommen hat.

1)       Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzugs der Tierpension oder einer von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

2)       Sofern zwischen der Tierpension und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Pension auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Rücktrittsrecht schriftlich gegenüber der Tierpension ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzugs der Pension oder einer von ihr zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt.

3)       Ein kurzfristiger Rücktritt von der Reservierung ist auch dann schadlos möglich, wenn der Kunde eine schwerwiegende oder ansteckende Krankheit bzw. den Tod seines Tieres nachweist.  

§  5  Rücktritt  der Tierpension

1)       Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Tierpension in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach vertraglich gebuchten Plätzen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Pension auf sein Recht auf Rücktritt nicht verzichtet.

2)       Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Tierpension gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Pension ebenfalls zum Rücktritt berechtigt.

3)       Ferner ist die Tierpension berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere von der Pension nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen. Die Tierpension hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzten.

4)       Bei berechtigtem Rücktritt der Tierpension entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

§  6  Haftung

Soweit Dritte das Hotel für Schäden und Folgeschäden in Anspruch nehmen, deren Ursache darin liegt, dass durch das untergebrachte Tier unmittelbar oder mittelbar fremde Rechte und/oder Sachwerte verletzt worden sind, stellt der Kunde im Innenverhältnis die Tierpension von allen Regreßansprüchen Dritter uneingeschränkt frei, gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruhen, es sei denn, das der Tierpension der nachgewiesene Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu machen wäre. Die Regelung und Abwicklung im Außenverhältnis erfolgt direkt zwischen Kunde und geschädigtem Dritten. Der Kunde ermächtigt die Tierpension entsprechend notwendige Daten an den Geschädigten herauszugeben.

 

Die zuvor genannte Freistellung gilt auch im Verhältnis zu anderen Kunden der Tierpension, soweit deren Tiere oder sonstige Rechte und Werte, Schaden durch das untergebrachte Tier nehmen sollten. Gleichermaßen haftet der Kunde uneingeschränkt der Tierpension auch für solche Schäden, welche den Betreuungspersonen der Tierpension und der Ausstattung daraus erwachsen, dass sich eine tierspezifische Gefahr des untergebrachten Tieres realisiert. Es sei denn, ein erwiesenes Eigenverschulden der Tierpension sei ursächlich für den eingetretenen Schaden. Besitzt der Kunde eine Haftpflichtversicherung so bleibt es ihm unbenommen, diese in Anspruch zu nehmen. Die Tierpension ist jedoch nicht verpflichtet, sich auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung verweisen zu lassen.

Kommt es während des Aufenthalts des Tieres zur Verwirklichung einer tierspezifischen Gefahr (beißen/aggressives Verhalten gegenüber den Betreuungspersonen) und ist ein weiterer Aufenthalt nach Ansicht der Tierpension aufgrund der dadurch auftretenden Gefährdung nicht mehr vertretbar, so ist der Kunde nach entsprechender Information verpflichtet, das Tier schnellstmöglich abzuholen. Erfolgt dies nicht, so ist die Tierpension im Interesse des Eigenschutzes berechtigt, das Tier in einem Einzelzimmer unterzubringen und die vertraglichen Leistungen in dem Maß einzuschränken, dass eine Gefährdung von Personen und anderen Tieren ausgeschlossen wird. Die Tierpension ist um bestmögliche Unterbringung, Pflege und Versorgung des anvertrauten Tieres bemüht. Sollte sich dessen ungeachtet ein Schaden an dem anvertrauten Tier ereignen, verzichtet der Kunde, der insoweit sein Tier auf eigenes Risiko in die Tierpension verbringt, auf alle Regreßmöglichkeiten gegenüber der Tierpension. Die Tierpension haftet nur für eigenes Verschulden und nur bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit, generell aber nicht für Drittverschulden, noch für Gefahren, die sich aus dem Zusammensein verschiedenster Tiere ergeben. Die Tierpension haftet dem Kunden insoweit maximal in Höhe des Sachwertes des betreuten Tieres, nicht aber für Folgeschäden und auch nicht für unmittelbare Schäden und Kosten. Die Tierpension hat hinsichtlich ihrer Forderungen und Ansprüche, sowie bezüglich etwaiger Freistellungsansprüche gegenüber dem Kunden ein vertragliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem zur Betreuung gegebenen Tier.

Falls Kleingruppenauslauf vereinbart und gewünscht wird, übernimmt die Pension aufgrund des gesteigerten Risikos keinerlei Haftung bezüglich Schäden an dem Tier und bezüglich Schäden, die durch das Tier verursacht worden sind. Ausgenommen sind Schäden, die durch eine, der Tierpension nachgewiesenen, grob fahrlässigen oder schuldhaften Pflichtverletzung entstanden sind.

 

§  7  Tierärztliche Versorgung

Für den Fall der Erkrankung oder eines Unfalls des in Betreuung gegebenen Tieres, steht es im freien Ermessen der Tierpension einen Tierarzt in Anspruch zu nehmen. Die Pension wird in diesem Fall ausdrücklich ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden einen Tierarzt ihrer Wahl (in der Regel Dr. vet. Olaf Burkert) mit der tierärztlichen Versorgung und Behandlung des Tieres zu beauftragen. Darüber hinaus ermächtigt der Kunde die Tierpension im Namen und auf Rechnung des Kunden andere und / oder weiterbehandelnde Fachtierärzte und Klinken mit der tierärztlichen Versorgung des Tieres zu beauftragen und diese zu verpflichten, sofern dies entsprechend dem Befund der vorgenannten Tierarztpraxis erforderlich erscheinen sollte.

 

Sollte tierärztlicherseits aufgrund entsprechender Notwendigkeit an die Tierpension die Bitte zur Zustimmung der Einschläferung des Tieres herangetragen werden, ist die Pension berechtigt, die notwendige Erlaubnis zu erteilen. Dies jedoch nur für den Fall, dass nicht unverzüglich die Entscheidung des Kunden eingeholt werden kann und dem Tier unnötiges Leid erspart werden muss. Im Fall des Versterbens eines Tieres ist die Tierpension zur Vornahme der notwendigen ordnungs- und hygienerechtlichen Maßnahmen berechtigt. Soweit die Tierpension für Heilbehandlungsmaßnahmen kostenmäßig in Vorleistung tritt, stellt der Kunde die Pension von allen angefallenen Kosten frei, auch wenn er die Vornahme einer o.g. Leistung persönlich ablehnt, bzw. sie selbst nicht hätte durchführen lassen.

 

Der Impfpass/Heimtierausweis des Tieres muss bei Aushändigung des Tieres der Tierpension übergeben werden und die erforderlichen Impfungen aufweisen. Sollten bestimmte, notwendig erscheinende oder notwendig werdende Impfungen des Tieres nicht ausgeführt oder nachweislich sein, ist die Tierpension berechtigt, die notwendigen Impfungen auf Kosten des Kunden vornehmen zu lassen. Soweit Unklarheiten über den Impfstatus des Tieres bestehen, erklärt der Kunde sein Einverständnis dazu, dass das Tier bis zur Klärung separat gehalten wird.

 

§  8  Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich möglich und zulässig, der Sitz der Tierpension „Das kleine Haus“. Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen ungültig oder unwirksam sein oder werden, oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden können, wird die Gültigkeit des Vertrags hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, ungültige oder unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmungen durch andere Regelungen zu ersetzten, die dem angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder ungültigen Regelung gerecht werden.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

 

Stand 05/2011 – Tierpension „Das kleine Haus“